Zum 21.05.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1
des Landestariftreuegesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426, BS 70-31) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung verordnet:
§ 1
(1) Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium richtet eine Kommission zur Anpassung des nach § 3 Abs. 1
des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426, BS 70-31) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Mindestentgelts ein. Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium führt die Geschäfte der Kommission.
(2) Der Kommission gehören neun Mitglieder an, die von dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium jeweils für die Dauer von fünf Jahren (Amtsperiode) bestellt werden; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Kommission wird mit jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen sowie mit drei weiteren sachverständigen Personen besetzt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Kommission sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen benennen dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium für jedes auf sie entfallende Mitglied jeweils eine Frau und einen Mann; das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung der Kommission mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit einer benennenden Organisation aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
§ 2
(1) Die Kommission ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern von dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Die Sitzungen der Kommission werden von einer oder einem nicht stimmberechtigten Beauftragten des für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministeriums geleitet; sie sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Kommission überprüft die Höhe des Mindestentgelts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung (§ 3 Abs. 2 Satz 2
LTTG) und beschließt über eine Anpassung des Mindestentgelts bis zum 31. August eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2012; der Beschluss bedarf einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder der Kommission.
(4) Die Kommission teilt dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium die von ihr nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse mit.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 14. Juni 2012
Die Ministerin für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie
M. Dreyer